Die Steuerreform Investmentfonds ab 2018 – was sich alles ändert
Bereits vor einem knappen Jahr hatte ich über die voraussichtlichen Pläne der neuen Besteuerung von Investmentfonds ab dem Jahr 2018 berichtet. Denn das Bundesfinanzministerium will ab 2018 die Besteuerung von Investmentfonds neu regeln und damit die teilweise sehr großen Unterschiede zwischen den in Deutschland ansässigen und ausländischen Fonds beseitigen. Mittlerweile ist das Gesetz verabschiedet und es sind heute mehr Details bekannt, wenn natürlich noch die Erfahrung der konkreten Umsetzung in der Praxis fehlt. Noch ein Hinweis: Wenn in diesem Artikel von Fonds gesprochen wird, sind sowohl aktiv gemanagte Fonds als auch ETFs (Exchange Traded Funds) gemeint.
Im großen Bild fand bislang die hauptsächliche Besteuerung erst auf Anlegerebene statt, während Erträge auf Fondsebene dagegen steuerfrei waren. Das wird sich ab dem Jahr 2018 ändern. Ab diesem Jahr wird ein Teil der Erträge auf Fondsebene besteuert werden, ein anderer Teil auf Anlegerebene. Damit Anleger nicht doppelt besteuert werden, gibt es für sie verschiedene Teilfreistellungen.
Konkret fallen bei sogenannten Publikumsfonds, also die für alle Bürger zugängig sind, bereits auf Fondsebene Steuern in Höhe von 15% auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien an. Sämtliche anderen Erträge, wie Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften und Zinsen, bleiben auf Fondsebene steuerfrei. Das heißt, reine Rentenfonds sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Damit stellt der Gesetzgeber die steuerliche Belastung von deutschen Investmentfonds grundsätzlich mit der von ausländischen Fonds und deren Einkünften aus Deutschland gleich.
Bei Investmentanteile, die im Rahmen zertifizierter Altersvorsorge-Verträge (private Riester-Rente) oder Basisrentenverträge (Rürup-Rente) gehalten werden sowie bei gemeinnützigen Anlegern bleiben die Fondsanteile von der Steuer verschont.
Bei thesaurierenden Fonds deutliche Verbesserung zum bisherigen Vorgehen
Bislang galten ausländisch thesaurierende Fonds als steuerhässlich. Bei Thesaurierungen werden die ausgeschütteten Erträge nicht an die Anleger ausgezahlt, sondern gleich wieder im Fonds angelegt. In der Praxis ist für den Anleger keine Veränderung festzustellen, da die Fondsanteile unverändert bleiben. Bis zu diesem Jahr mussten Anleger die Besteuerung von thesaurierenden Fonds selbst aktiv initiieren und die Belege darüber mitunter viele Jahre aufbewahren. Bei diesen thesaurierenden Fonds ermittelt die depotführende Stelle künftig eine Pauschale zum Jahresende, auf die ein Anleger Abgeltungssteuer zahlen muss. Diese Vorabpauschale wird aus dem Kursanstieg vom Jahresanfang bis zum Jahresende berechnet, wobei die tatsächlich stattgefundenen Ausschüttungen angerechnet werden.
Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, werden als Ausgleich zukünftige Verkaufsgewinne und Ausschüttungen beim Privatanleger teilweise freigestellt. Die Teilfreistellungen betragen bei Aktienfonds 30%, bei Immobilienfonds 60% und bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien 80%. Bei Mischfonds mit einem geringen Aktienanteil 15%. Die geringe Freistellung hat den Hintergrund, dass Anleihen auf Fondsebene nicht besteuert werden.
Was ändert sich konkret für Anleger durch diese Steuerreform?
- Der Fondsverband BVI, der die Interessen der deutschen Investmentbranche vertritt, geht derzeit davon aus, dass es durch die nun festgelegten höheren Teilfreistellungen für den Privatanleger generell keine Steuererhöhungen geben wird. Hier muss man jedoch sicher erst einmal die konkrete Anwendung in der Praxis abwarten.
- Sobald das Gesetz zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, wird die derzeitige Steuerfreiheit für Verkaufsgewinne von Fondsanteilen fallen, die Anleger vor 2009 gekauft haben. Anteile, die sie vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gekauft haben, können sie nur noch bis Jahresende 2017 steuerfrei verkaufen. Wer seine vor 2009 erworbenen Fondsanteile bis ins Jahr 2018 hält, wird kann die Umstellung nicht verhindern. Denn sie geschieht automatisch: Das heißt, sämtliche Fondsanteile gelten zum 31. Dezember 2017 als verkauft und sofort danach wieder als neu gekauft und somit ab 2018 auch als normal steuerpflichtig.
Für Sparer mit kleineren Vermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 100 000 Euro pro Anleger für die Kursgewinne der Fondsanteile von vor 2009 die Aufhebung des Bestandsschutzes abmildern. Das sollte für einen Großteil der Privatanleger ausreichend sein. Also, bis Ende 2017 bleibt alles wie versprochen steuerfrei, wenn die Fonds darüber hinaus gehalten werden, bleiben die ab 01.01.2018 anfallende Gewinne nur bis zu einem Wert von 100.000 Euro steuerfrei. - Für Kleinsparer mit Kapitalerträgen unterhalb des Sparerfreibetrags von 801 Euro werden die angedachten Freistellungen jedoch nicht greifen. Sie erhalten die auf Fondsebene trotz des Freibetrages besteuerten Erträge ausgeschüttet, können aber nicht in ausreichendem Maße von den Teilfreistellungen profitieren. Schätzungen zufolge ist für sie eine Mehrbelastung von 3 Euro pro Jahr zu erwarten.
- Eine deutliche Verbesserung gibt es für Anleger, die Fonds oder ETFs im Depot haben, die nicht im Bundesanzeiger gelistet worden sind. Denn damit galten sie bislang als intransparent, mit der Gefahr einer Pauschalbesteuerung bzw. Strafbesteuerung, die auch noch von jeder Bank unterschiedlich gehandhabt wurde. Gerade die monatlichen Ausschütter aus den USA auf der Seite des Ertrag-Depots und ETF Rendite Premium waren davon betroffen. Ab 2018 haben nun auch Privatanleger in Deutschland damit neue Investment-Opportunitäten.
Auf dem finanztip-Blog wurden vor allen in den Kommentaren einige Rechenbeispiele besprochen. In diesem Kommentar wird die „Abschaffung“ der Strafsteuer für intransparente Fonds bestätigt.
Der Vollständigkeit wegen sei noch erwähnt, dass Investoren mit einem Depot aus Einzel-Aktien im Jahr 2018 keine Änderung erfahren werden. Die Ausführungen hier beziehen sich auf Aktien-ETFs und Aktienfonds.
Steuern sollten nie der Hauptgrund für Investments sein
Selbst wenn der Freibetrag die Aufhebung des Bestandschutzes von vor 2009 erworbenen Fonds abmildert, bleibt doch ein fader Beigeschmack erhalten. Der Bestandschutz wurde damals quasi als „heilige Kuh“ angesehen und ich kann mich noch gut daran erinnern, dass damals etliche Privatanleger dieses Versprechen der Politik als Grundlage für wichtige Investmententscheidungen genommen haben. Dieses Beispiel als auch der Wegfall der „Strafsteuer“ sind klare Hinweise darauf, dass steuerliche Belange erst eine nachrangige Bedeutung bei Investmententscheidungen haben sollten. Ich erlebe es immer wieder, dass bei Wertpapieren als allererstes die Frage nach der Besteuerung kommt, noch vor wesentlich wichtigeren Fragen über die laufenden Kosten oder was in dem Fonds bzw. ETF überhaupt für Einzel-Titel enthalten sind.
Welche Ausnahmen es in der gelebten Praxis geben wird und wie sich die Verrechnung der Teilfreistellungen konkret gestaltet, werden wir spätestens in der Steuererklärung für 2018 wissen.
Hinweis: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Da ich jedoch kein Steuerfachmann bin, kann ich für die Korrektheit der Inhalte keine Garantie geben. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder an das Finanzamt.
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Zum Weiterlesen:
- Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu sogenannten intransparenten Fonds
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- Update zu offenen Immobilienfonds
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Hallo Lars,
nach meinem Verständnis des Freibetrags von 100.000 Euro trifft Dein Beispiel den Punkt nicht exakt.
Die Kursgewinne (von Papieren, die vor 2009 gekauft wurden) bis Ende 2017 sind in jedem Fall steuerfrei (auch bei Verkauf nach 2017). Kursgewinne seit dem 1.1.2018 bis zum Verkaufszeitpunkt sind zusätzlich bis zu 100.000 Euro steuerfrei (bei Anschaffung vor 2009).
Grüße,
oxymo
Vielen Dank für den Hinweis, ich formuliere den Satz entsprechend um.
Also ich sehe das ähnlich. Steuern waren noch nie für mich ein Grund warum ich mich für oder gegen ein Investment entschieden habe. Trotzdem sind die Neuerungen für mich als ETF-Investor gar nicht verkehrt. Fällt doch jetzt die Suche nach steuereinfachen ETF´s komplett weg. Außerdem gibt es durch die pauschale Besteuerung thesaurierender ETF´s einen vorgezogenen Steuereffekt.
Wie steht es denn künftig um thesaurierende Swapper wie z.B. den ETF110 von Comstage (MSCI World)? Da er bis dato keine Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge hatte war er schon immer steuerschön. Wie verhält es sich denn da künftig?
Für eine Rückinfo der Community wäre ich sehr dankbar.
ich verstehe nicht ganz warum für Kleinsparer welche Sparerfreibetrag nicht augeschöpft haben, Mehrbelastung von nur 3 Euro kommt.
Sagen wir man hat Fonds mit Volumen X, welche mir 801 ausschütten würde. Jetzt wird aber auf Fondsebene mit 15% besteuert. D.h. ich bekomme 120,15 Euro weniger ausbezahlt – hätte also eine Belastung von 120,15 Euro. Rechne ich was falsch? Kann mir jemand einen richtigen Beispiel aufzeigen?
Hallo auch,
was ich noch nicht ganz verstanden habe: Es werden doch dann immer die relativen Kursgewinne vom 01.01. bis 31.12. versteuert, oder? Kursverluste kann ich aber nicht geltend machen. D.h. bei einem Börsencrash in einem Jahr bedeutet das im nächsten Jahr, wenn die Kurse wieder steigen, dass ich den Gewinn erneut versteuern muss, oder habe ich da einen Denkfehler drin?
Danke & Grüße
Chris
Wenn es keine Gewinne gab, dann gibt es nach meiner Auffassung auch nichts zu versteuern. Ich nehme an, dass Verluste in einem Jahr mit Gewinnen im anderen Jahr verrechnet werden. Ähnlich wie jetzt Verluste mit Kursgewinnen beim Verkauf verrechnet werden. Wie das genau in der Praxis von Banken und Finanzamt gehändelt wird, wird sich dann zeigen.
Vielen Dank für die ganzen Detailfragen, die ich zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht alle mit hinreichender Genauigkeit beantworten kann. Am besten schauen Sie zusätzlich auch noch einmal in den im Text verlinkten Artikel, dort werden von der Autorin auch explizit Beispiele vorgerechnet, die die Freigrenze von 801 Euro oder swap-basierte thesaurierende ETFs behandeln. Hier der Link. http://www.finanztip.de/blog/etf-investmentsteuergesetz/
Hat wer Erfahrung mit ausländischen Brokern? Welche Daten von nicht im Bundesanzeiger veröffentlichten ETFs werden für’s Finanzamt benötigt?
Da ich auch Aktien halte und diese bei ausländischen Brokern gebührentechnisch „spottbillig“ zu kaufen sind, liegt mein Depot bei keinem deutschen Broker.
Bin bei Degiro in den Niederlanden und zumindest bei mir hat es das Finanzamt nicht interessiert, dass ich auch intransparente ETFs im Depot hatte. Habe lediglich alle Dividenden und Ausschüttungen versteuern müssen, nach Abzug der jeweilig anrechenbaren quellensteuern…
Danke, hast du Dokumente des ETF-Anbieters eingereicht?
Oder nur den Depotbericht von Degiro, aus dem die Dividenden und Ausschüttungen hervorgehen?
Bisher mussten ausschüttungsgleiche Erträge von Thesaurieren in der Steuererklärung genannt werden. Nächstes Jahr fallen die Weg und werden durch Vorabbesteuerung ersetzt.
1. Erfolgt denn dann die diese Versteuerung und der Steuerabzug automatisch? Heißt das für mich, ich muss zukünftig nichts mehr in der Steuererklärung angeben weil alles automatisch erfolgt, egal ob ausschüttender oder thesaurierender ETF?
Vielen Dank und Grüße
So wie ich das verstanden habe, fällt gerade die komplizierte Handhabung der ausländisch thesaurierenden ETF weg bzw. wird für alle inländischen und ausländischen ETFs gleichgestellt, da die Pauschale ja bereits auf Fondsebene anfällt. Als Anleger braucht man sich ab 2018 nicht darum kümmern, wo der Anbieter sein Hauptdomizil hat und auch nicht mehr, ob ein ETF im Bundesanzeiger geleistet ist oder nicht.
In diesem Artikel werden weitere Beispiele für die zukünftige Besteuerung durchgerechnet. https://zendepot.de/etf-fonds-steuern/